Investitionshilfeabgabe

Investitionshilfeabgabe
Investitionshilfeabgabe,
 
eine mit Bundesgesetz vom 20. 12. 1982 eingeführte Abgabe; sollte in den Jahren 1983-85 von (»besser verdienenden«) Personen und Körperschaften mit zu versteuerndem Einkommen von 50 000 DM (Verheiratete 100 000 DM) und mehr (deshalb auch als »Neidsteuer« bezeichnet) zusätzlich zur Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer entrichtet werden (Steuersatz 5 %). Die Erträge waren für Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus vorgesehen. Die Investitionshilfeabgabe sollte in den Jahren 1990-93 zurückgezahlt werden. Sie stellte damit keine Steuer oder Ergänzungsabgabe dar, sondern eine (unverzinsliche) Zwangsanleihe. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Urteil vom 6. 11. 1984 die Investitionshilfeabgabe für verfassungswidrig. Mit Gesetz vom 14. 12. 1984 wurde die unverzügliche Rückzahlung der bereits erhobenen Investitionshilfeabgaben angeordnet.

Universal-Lexikon. 2012.

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